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Weitergeleitet zu Unternehmenskauf
Der '''Unternehmenskauf''', auch '''Akquisition''' oder '''Übernahme''', aus Anbietersicht '''Unternehmensverkauf''', ist eine wirtschaftliche und rechtliche , bei der ein oder eine ganz oder teilweise vom Verkäufer an einen Käufer gegen zahlung in bar oder im gegen Anteile des Käufers verkauft und veräußert wird.

Allgemeines

Während unter dem Begriff ?Unternehmenskauf? die neutrale Beschreibung einer -Transaktion verstanden wird, ist der synonym verwendete Begriff der ?Unternehmensübernahme? eher von den Machtinteressen des Übernehmers gekennzeichnet und reflektiert das englische Pendant ?takeover?. Das zu erwerbende Unternehmen (?Target? oder ?Zielunternehmen?) wird von einem Erwerber (?Investor?) gegen Kaufpreiszahlung oder im Tausch gegen Anteile des Käuferunternehmens als Ganzes oder in Teilen erworben. Der Unternehmenskauf stellt aus Sicht eine Investitionsentscheidung dar, so dass die für Investitionen entwickelten betriebswirtschaftlichen Grundsätze gelten. Der Begriff des Unternehmenskaufs ist nicht legal definiert. Es handelt sich um ein komplexes Vertragswerk, das als Kaufgegenstand das Zielunternehmen beinhaltet und einen vom Käufer an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreis vorsieht.

Wirtschaftliche Aspekte

Zu den wirtschaftlichen Aspekten eines Unternehmenskaufs gehören insbesondere die ''Kaufmotive'' und der ''Kaufpreis'' und dessen ''Finanzierung''.

Motive

Die Motive eines Unternehmenskaufs können , finanzieller oder persönlicher Natur sein:
  • Strategische Motive:
    • ''Marktmotive:'' der Unternehmenskauf ermöglicht einen verbesserten Zugang zu s- und und/oder schwächt oder beseitigt Konkurrenz. Es entsteht eine größere gegenüber en, n und en.
    • ''Leistungsmotive:'' verbesserte Nutzung betrieblicher Funktionen in Beschaffung, , oder ist möglich.
    • ''Risikomotive:'' es tritt eine Risikoverbesserung durch oder Risikoausgleich durch n ein (hier verstanden als die Kombination zweier oder mehrerer Unternehmen, die einen höheren Wert erbringt als die Summe der einzelnen Unternehmen). Ermöglicht wird zudem eine Vergrößerung der e und erhöhte . Zunehmende Betriebsgrößen minimieren außerdem das Risiko, dass der Investor selbst zum Übernahmekandidaten wird. Die Ausnutzung des durch oder geringere kann eine Reduzierung der Gesamtkosten bewirken.
  • Finanzielle Motive:
    • ''Kapitalmarktbedingte Motive:'' es wird eine zur fähigkeit führende erreicht, es entstehen und e. Diese führen zur Senkung der Eigen- und Fremdkapitalkosten, der und tragen zur Gewinnerhöhung/Verlustverminderung bei.
    • ''Steuerliche Motive:'' bestehen hauptsächlich in der Nutzung von erworbenen steuerlichen . Sie bewirken eine Verringerung der betrieblichen Steuerlast und damit der .
  • Persönliche Motive basieren oft nicht auf betriebswirtschaftlichen Gründen, sondern resultieren aus persönlichen, irrationalen oder subjektiven Überlegungen.
    • ''Hybris-Hypothese:'' Sie geht davon aus, dass Selbstüberschätzungen des Managements zu Unternehmenskäufen führen. Es wird angenommen, dass ein über dem Marktpreis liegender Kaufpreis gezahlt wird, weil das kaufwillige Unternehmen glaube, über eine bessere Markteinschätzung zu verfügen als der Markt.
    • ''Managerialismus-Hypothese:'' Gibt es beim kaufwilligen Unternehmen ineffiziente Anreiz- und Entlohnungssysteme, so können diese nur durch externes Wachstum relativiert werden.
    • ''Free Cashflow-Hypothese:'' Sie nimmt an, dass Unternehmenskäufe über eine Vergrößerung der Ressourcen für zusätzliche Beförderungs- und Anreizpotenziale beim Management sorgen.
    • ''Diversifikations-Hypothese:'' Sie geht davon aus, dass durch Unternehmenskäufe die Insolvenzwahrscheinlichkeit des kaufwilligen Unternehmens abnehme und damit das Einkommen der Manager künftig gesichert werde.

Bewertung, Kaufpreis und Finanzierung

Grundlage der Kaufpreisfindung ist eine . In der Bewertungslehre besteht seit langem ein Konsens dahingehend, dass bei Unternehmenserwerben der Transaktionspreis mittels eines investitionstheoretischen kalküls ermittelt werden muss, da es sich, wie weiter oben dargelegt, um eine Investitionsentscheidung handelt. In Frage kommen hier das oder -Verfahren. Andere Verfahren, wie beispielsweise die oder andere Vergleichswertverfahren, können zur Plausibilisierung der ermittelten Werte eingesetzt werden. Die Wertfindung hängt von sehr vielen Parametern ab. Die wichtigsten sind die innerhalb des Bewertungshorizonts voraussichtlich anfallenden Nettorückflüsse und der Kalkulations. Da die Ausprägungen dieser Parameter sich nicht völlig objektiv bestimmen lassen, kann im Rahmen der Unternehmensbewertung ein Korridor von möglichen Wertansätzen bestimmt werden. Die abschließende Kaufpreisfindung hängt dann aber auch von der Verhandlungsposition der beteiligten Parteien ab.

Die Kaufpreisfinanzierung erfolgt aus (darunter auch der ), oder einer Mischung hieraus, wie z. B. .

Form und Arten

Freundliche und feindliche Übernahme

Bei einer freundlichen Übernahme (englisch '''') erfolgt die Transaktion im Einvernehmen zwischen dem Investor und dem Management der Zielgesellschaft.

Bei einer (englisch '''') will der Investor die Transaktion ohne Konsens mit dem Management des Zielunternehmens abschließen. Dies ist möglich, wenn ? wie bei börsengängigen en üblich ? deren Management nicht zugleich Hauptgesellschafter ist. Dem Investor genügt deshalb bei der feindlichen Übernahme das Einvernehmen mit dem Gesellschafter. Ist hierdurch die einfache Mehrheit in der des Zielunternehmens erreicht, kann bei Bedarf durch entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss der unwillige neu besetzt werden, welcher wiederum den bestellt. In Deutschland eröffnet eine Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals die Möglichkeit des Abschlusses eines es, mit dem die Aktiengesellschaft einem anderen Unternehmen weisungsgebunden unterstellt wird.

Asset Deal, Share Deal oder Fusion

Je nachdem, ob bei der Transaktion die Anteile am Zielunternehmen oder nur gewisse , bei der die gesamten Wirtschaftsgüter (bei voller Rechtsnachfolge) auf das kaufende Unternehmen übergehen.

Leveraged Buy-Out, Management Buy-Out und andere Sonderformen

Ein Unternehmenserwerb der überwiegend durch Fremdkapital erfolgt, wird als '''' bezeichnet, wenn die Fremdkapitalgewährung durch finanzierende Banken allein auf der erwarteten Tragfähigkeit des Zielunternehmens (ohne weiteres des Käufers) erfolgt. Da banktechnisch der Unternehmenskauf dann wie eine zu klassifizieren ist, erwartet die Bank, dass der des Targets eine dauerhafte ermöglicht. Die aus der Kreditfinanzierung resultierenden en und (also der ) müssen im Regelfall aus dem Cashflow des Targets bestritten werden. Liegt der Fremdmittelanteil über 80 %, sinkt die Kapitaldienstfähigkeit bei steigendem Kreditrisiko. Finanzierungswillige Banken gehen bei hohem Fremdfinanzierungsanteil ein deutlich höheres Kreditrisiko als bei klassischen Kreditfinanzierungen ein, das sie durch en an Vermögensgegenständen (Verpfändung des Aktienpaketes) zu minimieren versuchen. Durch einen geringen Einsatz von Eigenmitteln lässt sich eine hohe ? für den Investor attraktive ? erzielen, solange die höher ist als die . Voraussetzung ist, dass das Zielunternehmen einen ausreichend hohen freien Cash-Flow erwirtschaftet, mit dem die Verbindlichkeiten getilgt werden.

Auch ''s'' oder ''s'', bei denen bestehende oder einkaufende Manager ein Unternehmen erwerben, erfolgen meist durch Verwendung solcher Finanzierungstechniken. Bei Übernahmen durch die Belegschaft wird von ''Employee Buy-out'' gesprochen.
Beim ''Owner Buy-out'' wird im Falle eines Familienunternehmens eine Erbengemeinschaft durch einen einzelnen Erben ausgezahlt, um eine Zersplitterung des Anteilsbesitzes zu vermeiden und das Unternehmen weiterhin mit einer stabilen Mehrheit im Hintergrund führen zu können. Der Owner Buy-out spielt damit vor allem im Zusammenhang mit eine Rolle.

Ablauf

Insbesondere bei professionellen Investoren wie -Gesellschaften beginnt der Unternehmenskauf mit der nach geeigneten Beteiligungsobjekten ''(deal search)''. Es schließt sich die potenzieller Beteiligungsobjekte ''(due diligence)'' an, gefolgt von Verhandlungen mit den Gesellschaftern und/oder dem Management des Targets ''(deal negotiation)'', die in einem festgehalten werden. Ein kann die Absicht der beiden Parteien bekräftigen, diese Transaktion erfolgreich durchführen zu wollen. Die beidseitige Vertragsgestaltung ''(deal documentation)'' wird von en, n, n oder en begleitet. Nach Kaufabwicklung sorgt beim Investor das Beteiligungscontrolling ''(deal monitoring)'' für eine permanente Überwachung der Entwicklung des Targets, das gegebenenfalls später wieder verkauft wird ''(exit)''.

Wenn es zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages ''(signing)'' kommt und alle darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, werden die Gesellschaftsanteile an dem zu übertragenden Unternehmen im Rahmen des ''closing'' auf den Käufer übertragen,

Rechtsfragen

Der Unternehmenskauf ist Gegenstand eines Unternehmenskaufvertrags, der zu den international komplexesten gehört. Auf den Unternehmenskaufvertrag ist das Kaufrecht gemäß BGB ff. unmittelbar anwendbar, da es nicht nur den Kauf einer Sache, sondern auch den Kauf von ?sonstigen Gegenständen? regelt (§ 453 Abs. 1 BGB), zu denen auch Unternehmen als Ganzes gehören.

Form

Der Unternehmenskaufvertrag als solcher ist in Deutschland zwar nicht an eine besondere gebunden, allerdings gibt es Regelungen, aus denen sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer des Unternehmenskaufvertrages ergibt. So ist der Erwerb von an einer GmbH regelmäßig notariell zu beurkunden ( Abs. 1 ).

Ein Unternehmenskaufvertrag muss gemäß .</ref> Allerdings bedarf es hierzu einer lückenlosen Vertragsgestaltung, um das Risiko fehlender notarieller Beurkundung und Nichtigkeit auszuschließen.

Das OLG Hamm hat in der zitierten Entscheidung den Kaufvertrag im konkreten Fall mangels notarieller Form für nichtig erklärt. Die Parteien hatten in den Unternehmenskaufvertrag zwar eine Aufzählung von und gegenständen sowie verschiedene, genau bezeichnete Forderungen aufgenommen, daneben jedoch auch die Übernahme ?aller Aktiva? vereinbart und Markenrechte und verschiedene Einrichtungsgegenstände aus dem Vermögen der GmbH nicht im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich aufgenommen. Anders als bei und Abtretungen der Gesellschafteranteile nach BGB .

Fusionskontrolle

Zudem sind regelmäßig liche Fragen zu prüfen, insbesondere ob der Unternehmenskauf einer Anmelde- und Anzeigepflicht beim oder der europäischen Kartellbehörde unterliegt ().

Übernahme einer börsennotierten Aktiengesellschaft

Die Übernahme börsennotierter Gesellschaften ist in der der geregelt, die in Deutschland durch das (WpÜG), in Österreich durch das umgesetzt wurde. In der Schweiz gilt das (BEHG).

Das WpÜG beinhaltet bei Unternehmenskäufen insbesondere folgende Kernpunkte:

Stimmrechtsquote

Damit eine Übernahme vorliegt, müssen die mit der Beteiligung verbundenen Rechte ausreichen, um sich gegebenenfalls gegen die anderen Miteigentümer durchsetzen zu können. In der Literatur werden als Kontrollquoten etwa die hundertprozentige Beteiligung, die (95 % in Deutschland, 90 % in Österreich für die Möglichkeit des ), die Dreiviertelmehrheit (75 %), die Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50 %) oder die (25 %) genannt. Nach Abs. 1 kommt es auf die einfache Mehrheit der ?abgegebenen? Stimmen in der Hauptversammlung an, so dass die tatsächliche Präsenz eine Rolle spielt. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Präsenz in den Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften mit mehrheitlichem Streubesitz sich zwischen 35 % und 75 % bewegt, wäre faktisch bereits eine Beteiligung am Target zwischen 17,5 % und 37,5 % für die Ausübung der Kontrolle erforderlich.

Das (WpÜG) definiert ''Kontrolle'' als das Halten von 30 % am Grundkapital ( Abs. 1 WpÜG). Begründet wird dies unter anderem damit, dass bei dieser Beteiligungsquote unter Berücksichtigung der üblichen Hauptversammlungspräsenzen börsennotierter deutscher Unternehmen in den meisten Fällen eine Hauptversammlungsmehrheit bestehe. Als ausschlaggebende Kontrollintensität wird also offenbar für alle denkbaren Fälle diejenige angesehen, die durch eine Hauptversammlungsmehrheit vermittelt wird, und auch die Umsetzung der Kontrollintensität in eine Quote am Grundkapital erfolgt durch eine Pauschalbetrachtung. Auch das österreichische Übernahmegesetz definiert eine Beteiligung mit über 30 % der Stimmrechte als kontrollierend.

Technik des Beteiligungserwerbs

Hinsichtlich der Technik des Beteiligungserwerbs an einer börsennotierten Aktiengesellschaft kann zunächst danach unterschieden werden, ob die Aktien an der oder außerbörslich erworben werden. Für den Fall des außerbörslichen Erwerbs wird zwischen individuell ausgehandelten Käufen und öffentlichen (Übernahme-)Angeboten unterschieden.

  • Der Beteiligungserwerb im Rahmen des Börsenhandels setzt ein entsprechendes Angebot von Aktien an den Wertpapierbörsen voraus. Da die im üblichen Verkehr börsentäglich umgesetzten Aktien nur einen geringen Bruchteil des gesamten Aktienbestandes ausmachen, wird man davon ausgehen können, dass der Aufbau einer größeren Beteiligung nur über einen längeren Zeitraum möglich ist. So wird in der möglichen Geheimhaltung der Erwerbsabsicht bei gleichzeitigem sukzessivem Erwerb häufig ein Mittel zur Bewältigung von möglichen Widerständen gegen die geplante Übernahme gesehen (?creeping takeover?). Es ist jedoch zu beachten, dass beim Überschreiten gewisser Meldeschwellen eine nach WpHG abgegeben werden muss, wobei der Investor auch seine Absichten offenzulegen hat.
  • Ein zweiter Weg für den Beteiligungserwerb besteht in Individualvereinbarungen mit den derzeitigen Aktionären. Wegen der damit verbundenen Informations- und Transaktionskosten erscheint dieser Weg nur dann sinnvoll, wenn hierdurch größere Beteiligungen von einzelnen Großaktionären oder Aktionärsgruppen erworben werden können (Paketkauf). Dabei sind mitunter deutlich über dem aktuellen Börsenwert liegende Preise zu zahlen (Paketzuschlag).
  • Als dritte elementare Möglichkeit des Beteiligungserwerbs ist ein öffentliches Angebot zu sehen. Hierunter soll die öffentliche Offerte eines Bieters an die Aktionäre des zu übernehmenden Unternehmens verstanden werden, deren Aktien zu festgelegten Konditionen außerhalb des Börsenhandels innerhalb einer gewissen Frist zu erwerben. Als öffentlich ist das Angebot anzusehen, wenn es sich an eine Vielzahl von potenziellen Verkäufern wendet. Wenn die angestrebte Beteiligung zum Kontrollerwerb ausreicht, liegt ein Übernahmeangebot vor ( Abs. 1 WpÜG).

Die drei beschriebenen Formen des Aktienerwerbs können auch miteinander kombiniert werden. So ist etwa denkbar, dass ein Übernehmer zunächst anonym Käufe an der Börse tätigt und erst nach Erreichen einer kleineren Beteiligung oder wenn die Übernahmeabsicht aufgedeckt wird, ein öffentliches Übernahmeangebot macht. In jedem Fall ist bei Überschreiten gewisser Anteilsschwellen ein öffentliches Pflichtangebot abzugeben (in Deutschland bei 30 %; Abs. 2 WpÜG).

Due Diligence und Mängelhaftung

Nach dem angelsächsischen . Sie soll auch hier das Risiko des Käufers ausschalten, ein mangelhaftes Unternehmen zu erwerben, weil damit zahlreiche Nachteile verbunden sind, selbst wenn Mängelhaftungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Darüber hinaus dient die ''Due-Diligence''-Prüfung der Kaufpreisfindung.

Liegt beim erworbenen Unternehmen ein Mangel vor, können dem Käufer verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie insbesondere , , des Kaufpreises und zustehen. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich vor allem nach dem Kaufvertrag, d. h. danach, ob der Käufer und der Verkäufer eine Vereinbarung zu dieser Beschaffenheit getroffen haben. Ist das nicht der Fall, ist die Eignung des Unternehmens für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung maßgeblich.

Bilanzierung von Unternehmenserwerben

Deutsches Bilanzrecht

Zunächst sind die Aktiva und Passiva des erworbenen Unternehmens einer Neubewertung zu unterziehen. Die Bewertung erfolgt mit Zeitwerten, wobei ggf. stille Reserven aufgelöst werden. Immaterielle Vermögensgegenstände, die beim erworbenen Unternehmen nicht bilanzierungsfähig waren, sind zu aktivieren. Ist das nach der Neubewertung vorhandene Reinvermögen niedriger als der Kaufpreis, ist der Unterschiedsbetrag als in der Bilanz des Erwerbers zu aktivieren. Dieser ist in den folgenden Perioden planmäßig abzuschreiben. Ein negativer Unterschiedsbetrag (?Badwill?) ist als Rückstellung zu passivieren (?Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung?), mindert also das Reinvermögen. Diese Rückstellung darf nur aufgelöst werden, wenn entweder die erwartete ungünstige Ertragsentwicklung eingetreten ist oder am Bilanzstichtag feststeht, dass der Badwill einem realisierten Gewinn entspricht ( Abs. 2 , 22.61 ff.).

Im Rahmen der erfolgt eine des Zielunternehmens.

IFRS

Die Abbildung von Unternehmenserwerben in -Abschlüssen unterscheidet sich in einigen Details von der in HGB-Abschlüssen. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Goodwill nach IFRS nicht planmäßig abzuschreiben ist. Bei Wertminderungen sind allerdings außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Ein Badwill ist nach IFRS sofort aufzulösen und als sonstiger betrieblicher Ertrag zu verbuchen.

Siehe auch

Literatur

  • , : ''Unternehmenskauf und -verkauf.'' (= Beck Rechtsberater im dtv. 50646). 1. Auflage. Verlag C. H. Beck, 2007, ISBN 978-3-406-54707-2.
  • (Hrsg.): ''Unternehmenskauf und Restrukturierung ? Handbuch zum Wirtschaftsrecht.'' 3. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2004, ISBN 3-406-51464-2.
  • Hans-Joachim Holzapfel, Reinhard Pöllath: ''Unternehmenskauf in Recht und Praxis.'' 14. Auflage. RWS Verlag, 2010, ISBN 978-3-8145-7435-6.
  • : ''Unternehmenserwerb. Der Unternehmens- und Anteilskauf aus juristischer Sicht.'' Manz-Verlag, 2014, ISBN 978-3-214-05923-1. Zweite erheblich erweiterte Auflage Wien 2020, ISBN 978-3-214-05924-8.

Einzelnachweise